HYPOTHEKARKREDIT  

Beim Hypothekarkredit dient die jeweilige Immobilie als Sicherheit für den Kredit.  

Die Verpfändung von Immobilien erfolgt über eine Pfandrechtseintragung im Grundbuch.  

Die Immobilien sind dabei auf die tatsächliche Kreditlaufzeit an die Bank verpfändet, können jedoch von den Eigentümern frei genützt und auch vermietet werden.  

Das Pfandrecht der Bank erlischt, sobald die Hypothekenschuld vollständig getilgt ist. 

Gegenüber Privat- und Konsumkrediten liegt der Vorteil von Hypothekarkrediten in einer niedrigeren Verzinsung.  

Hypothekarkredite dienen primär der Finanzierung von Grundstücken, Eigenheimen, Eigentums- und Anlegerwohnungen. 

 

Art und Höhe der Besicherung: 

Man spricht von einer hypothekarischen Besicherung, wobei sich der sog. Belehnwert der Immobilie zwischen 60 und 80 % des geschätzten Verkehrswertes bewegt.  

Im Grundbuch wird im Zuge der Nebengebührensicherstellung ein um 20 bis 30 % höheres Pfandrecht eingetragen.  

 

Laufzeit:

Die Vertragslaufzeiten bewegen sich zwischen 10 und 40 Jahren.  

Bei längeren Kreditlaufzeiten sind bestimmte Altersgrenzen zu beachten. 

 

Verzinsung: 

Die Zinssätze sind zumeist variabel - in weniger häufigen Fällen werden auch zeitlich begrenzte Fixzinsvereinbarungen angeboten.  

Bei variabler Verzinsung richtet sich der Zinssatz nach marktüblichen Refinanzierungssätzen (EURIBOR, SMR) zzgl. eines Aufschlages, welcher den Hauptverdienst für die Bank darstellt.  

 

Kredittilgung: 

Die Kredittilgung erfolgt in regelmäßigen, meistens monatlichen Raten oder zum Kreditende. 

Vorzeitige Sondertilgungen sind in der Regel möglich.  

 

Kautionsband: 

Über Pfandbriefe refinanzieren Hypothekenbanken langfristige Hypothekarkredite.  

Dieses Instrument gewinnt durch Basel III zusätzlich an Bedeutung.  

Basel III befasst sich u.a. mit der Kapitalausstattung von Banken. 

Demnach müssen langfristige Aktiva (Kredite, Veranlagungen etc. mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr) zur Gänze durch langfristige Refinanzierungen gedeckt sein.  

Dies wird zukünftig verstärkt über Pfandbriefe erfolgen.  

Da diese Papiere durch die Pfandrechte der Bank im Grundbuch besichert sind, werden die davon betroffenen Bankkunden durch einschlägige Schreiben verständigt, die über die Einverleibung eines Kautionsbandes durch das kreditgewährende Institut informieren:  

Finanzierungen, die durch besonders werthaltige Liegenschaften einwandfrei besichert sind, erfüllen gem. § 12 HypBG (Hypothekenbankgesetz) unterhalb einer Belehnungsgrenze von 60 % des ermittelten Beleihungswertes die Voraussetzungen, um sie in den Deckungsstock (besteht aus Kredit-/Darlehensforderungen auf werthaltige Immobilien) der Bank für Pfandbriefe aufzunehmen.  

Der Kern des Kautionsbandes ist dabei ein Vermerk im Grundbuch, der auf die Haftung der Hypothek für die Pfandbriefe der Hypothekenbank hinweist.  

Von dieser Anmerkung wird der Liegenschaftseigentümer vom Grundbuchgericht verständigt.

Das Kautionsband erlischt automatisch mit der Löschung der Hypothek. 

 

Kautionsband - Konsequenzen für Kreditnehmer: 

Der Vermerk eines Kautionsbandes ist für den Liegenschaftseigentümer mit keinerlei Zusatzkosten verbunden. 

Auch kommt es weder zu Eingriffen in grundbücherliche Rechte noch in den bestehenden Kredit- bzw. Darlehensvertrag.  

Ein Nachteil aus dem Vermerk eines Kautionsbandes ergibt sich hingegen im Falle einer Insolvenz der Bank durch den „Ausschluss der Aufrechnung“. 

Sobald eine Bank in Konkurs geht, sind Spareinlagen und Konten in Euro und den Währungen von EWR-Staaten pro Person und Bank bis zu 100.000,-- Euro durch die staatliche Einlagensicherung gedeckt. 

Im Normalfall können darüber hinaus bestehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditinstitut mit Forderungen des Kreditnehmers (z.B. Spareinlagen) kompensiert werden. 

Diese Möglichkeit entfällt durch das Kautionsband.  

Denn das Hypothekenbankgesetz stellt sicher, dass die Kredit-/Darlehensforderung, die im Deckungsstock enthalten ist, nicht dadurch erlischt, dass der Kredit-/Darlehensschuldner seine Verbindlichkeit durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung gegen die Bank kompensiert. 

Das Kompensationsverbot gilt nur bis zur Höhe der Finanzierung für die ein Kautionsband eingetragen wurde.

   
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